Forum zwai AI Top

Einklappen

Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

    Hier noch ein paar rechtliche Hinweise...

    Viele liebe grüße
    fridolin
    immer gelegentlich manchmal
    Wahlspruch: Dormicum macht den dicksten Bären stumm...

    Kommentar


      #17
      AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

      @arnold,
      allerdings war ich da jünger
      vermutlich bis Du jetzt hübscher...
      Viele liebe Grüße
      fridolin
      immer gelegentlich manchmal
      Wahlspruch: Dormicum macht den dicksten Bären stumm...

      Kommentar


        #18
        AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

        Wenn ich etwas ausgeruht habe (war ziemlich arg beschäftigt) werde ich mich näher mit Euren comments beschäftigen und auch darauf antworten. Bitte seht es mir nach. Merci :-)

        Kommentar


          #19
          AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

          Hallo in die Runde,

          hier kann ich auch mal etwas zum Thema beisteuern.

          Hier ein interessanter Link:



          Das Thema Scheinselbständigkeit ist ein großes Thema bei den Freiberuflern.

          Dabei gibt es einige ganz legale Tricks.

          Das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle z.B.:

          Hier können Freiberufler und Auftraggeber den Status feststellen lassen. Dauert relativ lange. Wenn man einen Vertrag über, zum Beispiel, einen Monat macht, Statusfeststellung einleiten (können beide machen), Arbeit aufnehmen und den Monat abarbeiten. Der Auftrag ist vor Zustellung des Bescheides der Clearingstelle beendet. Die eventuellen Beiträge an die DRV sind aber bei Statusfeststellung erst ab Zugang des Bescheides rechtskräftig und fällig, vorher jedoch nicht. Klingt komisch, ist aber so. Dann neuen Auftrag mit dem Auftraggeber abschließen, Statusfeststellung bei der Clearingstelle einleiten und das Ganze von vorne... Ergebnis: Keine Beiträge an die DRV

          Toller Trick.

          Andere Möglichkeit, die ich gewählt habe:

          Kapitalgesellschaft gründen (GmbH), hier geschäftsführender Gesellschafter mit Anstellungsvertrag sein. Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Wird bewilligt da man ja Bestimmer in seiner Firma ist. Ergebnis: Raus aus der DRV! Keine Beitragspflicht.

          Nun Honorarvertrag zwischen GmbH und Auftraggeber. Als Geschäftsführer die Aufträger der GmbH abarbeiten. Sinnvoll hier: Mindestens einen sozialversicherungspflichtigen angestellten haben (Zeitarbeit / Arbeitnehmerüberlassung (nach Erlaubnis nach AÜG anbieten),klappt super.

          Anzumerken ist hier, dass man sich (als Geschäftsführer) nicht selber als Zeitarbeiter verleihen darf.

          Trotz alledem darf man aber seine Altersvorsorge nicht vernachlässigen. Hier gibt es aber auf dem Versicherungsmarkt einige tolle Möglichkeiten.

          Der Leihpfleger
          RELAX - I AM A NURSE

          Jesus konnte Wasser zu Wein verwandeln - mein Körper schafft es in einer Nacht aus Wein wieder Wasser zu machen ;-)

          Kommentar


            #20
            AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

            @ Arnold Kaltwasser zu Beitrag: http://forum.zwai.net/showpost.php?p...&postcount=117

            Die Haftpflichtversicherung für freiberufliche Pflegefachkräfte mit allem drum und dran kostet nur n Appel und n Ei. Konkret unter 200 € im Jahr.

            Liegt wohl daran, dass keiner die Pflegekräfte verklagt. Es geht hier immer nur gegen die Ärzte, Kliniken und Hebammen.

            Wir werden da noch verschont :-)

            Der gut versicherte Leihpfleger
            RELAX - I AM A NURSE

            Jesus konnte Wasser zu Wein verwandeln - mein Körper schafft es in einer Nacht aus Wein wieder Wasser zu machen ;-)

            Kommentar


              #21
              AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

              Lieber Leihpfleger,

              Liegt wohl daran, dass keiner die Pflegekräfte verklagt
              .
              Na, da wäre ich einmal nicht so sicher.
              Hier nur ein sehr bekannter Fall: Michaela Röder.
              Unzählige Verfahren gibt es wegen Gewalt, Schweigepflichtverletzungen, Aufsichtspflichtverletzungen, Stürze, Haftungsrechtliche Verfahren und so weiter...
              Die wenigsten Verfahren werden öffentlich gemacht.

              Viele liebe Grüße
              fridolin
              immer gelegentlich manchmal
              Wahlspruch: Dormicum macht den dicksten Bären stumm...

              Kommentar


                #22
                AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

                Hallo fridolin,

                Du hast recht. Ich habe mich da nicht korrekt ausgedrückt. Auf jeden Fall werden Pflegefachkräfte auch verklagt, wenn es zu Fehlern in der Versorgung von Patienten kommt. Das wäre ja auch schlimm, wenn das nicht passieren würde.

                Dennoch wird die Zahl der Klagen gegen Pflegefachkräfte deutlich geringer sein als bei Ärzten und Hebammen. Der Klageweg führt doch in den meisten Fällen über die behandelnden Ärzte und die Kliniken.

                Wie sonst erklärt dich der gravierende Unterschied in den Versicherungsbeiträgen. Pflegekräfte weniger als 200 € im Jahr, Hebammen das 20fache - über 4000 € im Jahr. Wie es bei der Ärzteschaft und deren Haftpflichtversicherungen ist, weiß ich nicht.

                Ob der Fall Michaela Röder aber bei den Versicherungsbeiträgen eine Rolle spielt, weiß ich nicht. Denn versuchter Totschlag, Totschlag, Fahrlässige Tötung und Tötung auf verlangen werden m. E. nicht von der Versicherung abgedeckt.

                Zitat: "Das Urteil über die inzwischen 31 Jahre alte Krankenschwester Michaela Roeder, sie befindet sich seit dem 14. März 1986 in Untersuchungshaft (elf Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags in fünf Fällen und wegen versuchten Totschlags, fahrlässiger Tötung und Tötung auf Verlangen in je einem Fall), löste einen Protest aus, der den schwachen Beifall übertönte." Quelle: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13497665.html am 09.02.2014 21:10 Uhr

                Der, sich über die günstigen Versicherungsbeiträge freuende, Leihpfleger
                RELAX - I AM A NURSE

                Jesus konnte Wasser zu Wein verwandeln - mein Körper schafft es in einer Nacht aus Wein wieder Wasser zu machen ;-)

                Kommentar


                  #23
                  AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

                  @Leihpfleger,
                  Denn versuchter Totschlag, Totschlag, Fahrlässige Tötung und Tötung auf verlangen werden m. E. nicht von der Versicherung abgedeckt.
                  Das ist nun auch wieder wahr.
                  Aber alle anderen Dinge eben doch.

                  Viele liebe Grüße

                  aus dem Nachtsonnigen Lippe
                  in das dunkle, ostfriesische Vorland.

                  fridolin
                  immer gelegentlich manchmal
                  Wahlspruch: Dormicum macht den dicksten Bären stumm...

                  Kommentar


                    #24
                    AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

                    Moin,
                    das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass eine freiberufliche Honorartätigkeit in der Pflege an einem Universitätsklinikum ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei und somit Sozialversicherungspflicht besteht.

                    Gruß

                    Kommentar


                      #25
                      AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

                      das ist halt der Unterschied zwischen Freiberuflich und Selbstständig und eine entscheidende Frage der Vertragsgestaltung. Es wird nichts ändern - nur die art und Weise und "Vermittler" und "Berater" werden etwas mehr Umsatz machen

                      Kommentar


                        #26
                        AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

                        Und hier ein Urteil, allerdings in der ausserklinischen Intensivpflege, Tätigkeit als selbständig eingestuft.


                        Quelle: http://openjur.de/u/575269.html 15.03.2014 0:11 Uhr

                        Das Thema wird sehr kontrovers diskutiert.

                        Der - selbständige - Leihpfleger
                        RELAX - I AM A NURSE

                        Jesus konnte Wasser zu Wein verwandeln - mein Körper schafft es in einer Nacht aus Wein wieder Wasser zu machen ;-)

                        Kommentar


                          #27
                          AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

                          Eine Gesellschaftsform rettet allerdings auch nicht vor dem Verdacht der Scheinselbständigkeit.

                          Es ist aber damit leichter.

                          Kommentar


                            #28
                            AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

                            Zitat von ostfriesland
                            Moin,
                            das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass eine freiberufliche Honorartätigkeit in der Pflege an einem Universitätsklinikum ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei und somit Sozialversicherungspflicht besteht.

                            Gruß
                            Dieses Urteil wird eher nur in dem Bundesland, also in diesem Falle NRW seine Wirkung entfalten, aber nach meiner Erfahrung wirkt sich das nicht immer und überall nachhaltig aus. So z.B. Ba-Wü und Bayern.

                            Zudem es sich bei diesen Urteilen öfter, als gedacht um schwarze Schafe handelt und man dabei eben auch einkalkulieren muss, dass die Rechtsstreitigkeiten in dieser Sparte viele Jahre dauern und somit davon auszugehen ist, dass der Beginn noch in Zeiten lag, wo viele schwarze Schafe, viele Leute unbedarft in der Freiberuflichkeit unterwegs waren. Es ist leider so wie es ist. Zu meiner Anfangszeit vor bald 3,5 Jahren gab es noch mehr unbedarfte Freiberufler, die sich nicht adäquat informierten und sich von Agenturen und wem auch immer etwas vom Pferd erzählen ließen...ebenso gab es noch mehr Auftraggeber, die einfach noch weniger wussten, als heute und somit ist es nicht verwunderlich. Diese Urteile beziehen sich also auf die Zeit weit davor. Oft dauert es in dieser Sparte auch mal gut und gerne 6-8 Jahre.

                            Kommentar


                              #29
                              AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

                              Hallo Pericardinchen.

                              Das stimmt, so einfach ist das nicht. Aber die Bedingungen als Selbständiger der unter der Unternehmensform GmbH auftritt sind besser. So kann eine juristische person nicht scheinselbständig sein. Dennoch könnte das Konstrukt als Vortäuschung einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden, wenn eine Selbständigkeit nicht erkennbar ist (Angestellte, verschieden Auftraggeber, usw.) und somit für nichtig erklärt werden. Dann wird das Konstrukt vom Gericht aufgelöst.

                              Man muss halt wissen was man tut.

                              Gruß

                              Der Leihpfleger
                              RELAX - I AM A NURSE

                              Jesus konnte Wasser zu Wein verwandeln - mein Körper schafft es in einer Nacht aus Wein wieder Wasser zu machen ;-)

                              Kommentar


                                #30
                                AW: Freiberuflichkeit in der Krankenpflege

                                Zitat von Leihpfleger
                                Hallo Pericardinchen.

                                Das stimmt, so einfach ist das nicht. Aber die Bedingungen als Selbständiger der unter der Unternehmensform GmbH auftritt sind besser. So kann eine juristische person nicht scheinselbständig sein. Dennoch könnte das Konstrukt als Vortäuschung einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden, wenn eine Selbständigkeit nicht erkennbar ist (Angestellte, verschieden Auftraggeber, usw.) und somit für nichtig erklärt werden. Dann wird das Konstrukt vom Gericht aufgelöst.

                                Man muss halt wissen was man tut.

                                Gruß

                                Der Leihpfleger
                                Eben und genau da liegt der Kasus Knacktus.

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X