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Ambulantes Operieren vor dem Aus?

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    Ambulantes Operieren vor dem Aus?

    Presseerklärung des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren e.V. (BAO)


    BAO, Bonn, den 14.11.2005:

    Ambulantes Operieren ist unter den Bedingungen der Gesamtvergütung im Rahmen des Kollektivvertrages zwischen Kassen und KVen nicht mehr möglich.

    Die Analyse der Abrechnungsergebnisse aus dem II. Quartal 2005 zeigt, dass die Operateure nicht nur auf ihr ärztliches Honorar verzichten müssen, sondern darüber hinaus einen Anteil der effektiv entstehenden Sachkosten aus eigener Tasche aufbringen müssen. „Unter diesen Bedingungen müssen wir allen ambulanten Operateuren dringend empfehlen, diesen Teil ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit umgehend einzustellen“ erklärte Dr. Jörg-A. Rüggeberg, Präsident des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren (BAO).


    Die betriebswirtschaftliche Kalkulation des EBM 2000plus sei jetzt erstmals zur Anwendung gekommen. Sie weise einen Kostenanteil ambulanter Operationen von durchschnittlich 80 % der Gesamtvergütung aus, lediglich 20 % entfallen im Mittel auf das ärztliche Honorar. Das bedeute bei einer Minderung des effektiven Auszahlpunktwertes um 20 % unter den kalkulatorischen Ausgangswert von 5,11 Cent einen völligen Honorarausfall, darunter beginne die Phase der Eigenbeteiligung der Operateure an den entstehenden Kosten. „Zwischen 4,1 und 5,11 Cent reduziert sich das Einkommen des Arztes, unter 4,1 Cent muss er Geld mitbringen“ so Rüggeberg.

    Faktisch lägen die effektiven Auszahlpunktwerte je nach Honorarverteilungsverträgen der einzelnen KVen überwiegend unter dieser Grenze, teilweise unter 3 Cent, was bedeute, dass die Operateure ohne Gewinn zusätzlich noch ein gutes Drittel der entstehenden Kosten selbst tragen müssten. Durch den neuen EBM sei damit klar bewiesen, dass hochwertige stationsersetzende Eingriffe im System des Kollektivvertrages nicht kostendeckend erbringbar seien. „In dieser Situation gibt es nur zwei Optionen: entweder wird das Ambulante Operieren in der Vertragsarztpraxis eingestellt oder durch entsprechende Vertragsmodelle ausreichend gesichert“, erklärte der BAO.

    Es sei im Übrigen äußerst fraglich, ob diese besondere Form der vertragsärztlichen Tätigkeit überhaupt als Teil der Gesamtvergütung betrachtet werden könne. Es handele sich um Eingriffe, die erst nach Einführung des Kollektivvertrages aus der bisherigen stationären Versorgung in den ambulanten Sektor verlagert wurden, ohne dass jemals die Gesamtvergütung um die neuen Honoraranteile aufgestockt worden sei. Außerdem sei durch den §115b SGB V das Ambulante Operieren außerhalb des Sicherstellungsauftrages auch an den Kliniken zu abweichenden (extrabudgetären) Regelungen etabliert. Kraft Gesetzes sei hier der Sicherstellungsauftrag auf Dritte ausgeweitet worden.

    „Es entspricht dem Gesetz, wenn die ambulanten Operateure gleiche Bedingungen für sich fordern, wie sie im §115b für die Kliniken gelten, nämlich eine extrabudgetäre direkte Abrechnung mit den Kassen“, so Rüggeberg. „Das bedeutet Verträge außerhalb des Kollektivvertrages, wobei diese sowohl unter Beteiligung der KV als auch ohne die Körperschaft geschlossen werden können.“

    Die zentrale Forderung des BAO für das Ambulante Operieren sei daher: Verträge außerhalb des budgetierten Kollektivvertrages zu festen, vorher bekannten und später auch nicht mehr veränderten Preisen. Solange derartige Verträge zur Absicherung des Ambulanten Operierens nicht abgeschlossen seien, müsse das Ambulante Operieren durch Vertragsärzte als Kassenleistung beendet werden.

    Quelle: Bundesverband für Ambulantes Operieren e.V. (BAO) (hhe)
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