jüngst bekam ich die Kopie eins Artikels aus BDAktuell. Im JUS - Letter, wurde die erfolgreiche Klage eines Anästhesiepflegers vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt besprochen(Urteil vom 28.7.1988, Az. 9 SA 977/87). Der kollege klagte gegen die Ansicht, das ein Abruf auch dann vorliegt, wenn über die Regelarbeitszeit hinaus in den Rufdienst hineingearbeitet wird. Also dann , wenn das OP-Programm während der regulären Arbeitszeit nicht abgearbeitet werden kann.
Das Landesarbeitsgericht teilte diese Ansicht nicht. Die Konsequenz: Diese Inanspruchnahmem im unmittelbaren Anschluss an die reguläre Arbeitszeit sind als Überstunden zu vergüten.
Mich interessiert nun, ob auch bei Anwesenheitsbereitschaft , wie bei uns in Stufe B, diese Angelegenheit analog zu bewerten ist?
Es ist schon recht ärgerlich, wenn der Arbeitgeber, regelmässig den Bereitschaftsdienst nutzt um Op Programme zum halben Lohn durchzuziehen. mit dem Verweis darauf, das es sich bei der Bereitschaftsdienstvergütung um eine, so wörtlich," Mischkalkulation " handelt. Zu erwähnen wäre noch, das wir "Opt out" arbeiten.
Wer kennt sich mit dem Thema aus, bzw. hat Erfahrungen?
Gruß
Johannes
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